Weihnachtsfeiern: Vermeiden sie zusätzliche Steueraufwendungen

Weihnachtsfeier: Vermeiden sie zusätzliche Steueraufwendungen

Die letzte Weihnachtsfeier war ein Erlebnis, die ganze Firma spricht noch heute über diesen unvergesslichen Abend. Erstmals wurden auch die Partner der Mitarbeiter eingeladen. Das Budget wurde zwar überschritten, aber das kann die Geschäftsführung laut eigener Aussage verschmerzen. Schließlich war es ein erfolgreiches Geschäftsjahr, das es gebührend zu feiern galt. Die Abschlussrechnung der Eventagentur wurde abgezeichnet und damit ist alles gut.


Weit gefehlt, Weihnachtsfeiern und Betriebsfeste bergen steuerliche Risiken. Bei der Prüfung durch das Finanzamt drohen erhebliche Kosten. Grund genug für weihnachtsfeiern-münchen.de sich fachmännischen Rand einzuholen. Wir sprachen daher mit Steuerberater und Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Fischer.

Herr Fischer, welche Veranstaltungen gelten als Betriebsfeste?

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern. Ein weiteres Merkmal ist, dass die Teilnahme an diesen Betriebsfesten den Arbeitnehmern offen steht.

Welche steuerlichen Mehrkosten drohen einem Unternehmen bei  Weihnachtsfeiern?

Solange die Weihnachtsfeier nicht den üblichen Rahmen übersteigt, drohen keine steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Mehrkosten.
Bei der Üblichkeit wird im Wesentlichen auf zwei Punkte abgestellt. Zum Einen auf die Häufigkeit der Betriebsveranstaltungen, d.h. der übliche Rahmen wird nicht gesprengt, wenn höchstens zwei Veranstaltungen pro Jahr stattfinden. Zum Anderen gilt, dass die Ausgaben pro Arbeitnehmer und pro Veranstaltung 110,- € nicht überschreiten dürfen.

Welche Ausgaben fallen unter den Betrag von 110,- €?

In diesem Betrag sind die Kosten für die Beköstigung der Arbeitnehmer, für den begleitenden kulturellen Rahmen der Weihnachtsfeier und für die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten enthalten. Es können auch die Eintrittskarten für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen beinhaltet sein, wenn sich die Weihnachtsfeier nicht auf diese Veranstaltung beschränkt.

Wie hoch dürfen die Weihnachtsgeschenke pro Mitarbeiter ausfallen?

Wichtig ist zunächst, dass die Geschenke, die im Rahmen der Weihnachtsfeier überreicht werden, an alle Arbeitnehmer übergeben werden, d.h. die Geschenke dürfen nicht auf bestimmte Abteilungen beschränkt werden.
Die Geschenke werden in die bereits oben genannte Freigrenze von 110,- € eingerechnet und dürfen den Gesamtwert von 40,- € pro Mitarbeiter nicht überschreiten.

Wie kann ich mich als Unternehmen im Rahmen von Betriebsfeiern vor versteckten Kosten schützen?

Versteckte Kosten in Form von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen fallen nur dann an, wenn der übliche Rahmen der Betriebsfeier überschritten wird. Das heißt, dass Sie darauf achten müssen, dass Sie pro Kalenderjahr nur zwei Betriebsfeiern für einen bestimmten Arbeitnehmerkreis veranstalten.
Der zweite Punkt ist, dass Sie die Kosten bzgl. der Grenze von 110,- € pro Betriebsfeier im Blick haben müssen. Bei der Grenze von 110,- € ist noch zu beachten, dass in dem Betrag die Umsatzsteuer enthalten ist und dass bei der Teilnahme z.B.  von Ehepartnern an der Weihnachtsfeier der Betrag für den Arbeitnehmer und für seine Begleitung gemeinsam gilt.

Auf welche Punkte muss ich bei der Abschlussrechnung der Weihnachtsfeier achten?

Es sollten ordnungsgemäße Rechnungen für alle Aufwendungen der Weihnachtsfeier vorliegen.  Des Weiteren sollte auf den Rechnungen oder auf einem Beiblatt vermerkt sein, welche Personen an der Weihnachtsfeier teilgenommen haben.

Kontakt zu unserem Experten:

Steuerberater
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Florian Fischer
Merianstraße 10
67071 Ludwigshafen

info@kanzlei-pfalz.de
0621/54579673
http://www.kanzlei-pfalz.de

1 Comment

  1. Martin Pierags
    12. November 2012

    Auf was man nicht alles achten muss…

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